MANUEL FRICK
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«Der Bericht des Sozialdetektivs ist nicht als Beweis verwertbar»

In einem Fall von mutmasslichem Sozialhilfebetrug hat das Bezirksgericht Winterthur festgehalten, dass Observierungen nicht mehr zulässig seien. Die Erkenntnisse des Detektivs hatten trotzdem Einfluss aufs Urteil.

Was in mehreren Gemeinden jahrelang gängige Praxis war, wird nun von den Gerichten infrage gestellt. Stand ein Sozialhilfebezüger im Verdacht, zu Unrecht Leistungen zu beziehen, beauftragte das Sozialamt eine Privatdetektei mit dessen Überwachung, um an weitere Erkenntnisse zu gelangen. Solche Observationen verstossen gegen das Recht auf Schutz des Privatlebens, befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Oktober. In seinem Urteil befasste sich der EGMR zwar mit einem Unfallversicherungsfall, hielt jedoch fest, dass jeder Eingriffin dieses Recht einer präzisen rechtlichen Grundlage bedürfe.

Bezirksgerichte Zürich und Winterthur sind sich einig

Im Kanton Zürich scheint diese Rechtsgrundlage auch bei der Sozialhilfe zu fehlen. Bereits im Herbst weigerte sich das Bezirksgericht Zürich, in einem Betrugsfall die Erkenntnisse von Sozialdetektiven als Beweismittel zu akzeptieren. Dabei stützte sich das Zürcher Gericht auf das Urteil aus Strassburg. Am Montag kam das Winterthurer Bezirksgericht in einem anderen Fall von mutmasslichem Betrug zum selben Schluss.

«Es ist auffallend, dass die Familie W. keine Grosseinkäufe tätigt, sondern fast täglich – teilweise mehrmals am Tag – einkaufen geht, was bestimmt viel teurer sein dürfte»

Protokolleintrag eines Sozialdetektives

Über 160 000 Franken Sozialhilfe hatte eine siebenköpfige Familie aus dem ehemaligen Jugoslawien während rund fünf Jahren bezogen. Zu Unrecht, vermutete das Sozialamt einer Winterthurer Nachbargemeinde und beauftragte einen Privatdetektiv mit Ermittlungen. «Von dritter Seite aus wurden Vermutungen geäussert, dass W. (Name der Redaktion bekannt) in einem Club als Türsteher arbeite», steht als Grund der Überwachung im Abschlussbericht.

Sozialdetektive spionierten in verschlossener Tiefgarage

Während knapp dreier Monate verfolgten die beiden eingesetzten Detektive jeden Schritt der Familie und brachten zu diesem Zweck auch Peilsender an Fahrzeugen an. Sie verschafften sich Zugang zur Tiefgarage der Liegenschaft, in der die Familie wohnte, indem sie die Schlüssel bei der Wohnungsvermieterin holten. Die Überwachung brachte zwei handfeste Resultate: Zum einen hatte W. ein zweites Auto eingelöst, was der Sozialbehörde offenbar zuvor nicht bekannt war. Zum andern war auf der zugehörigen Versicherungspolice eine bisher undeklarierte Kontoverbindung aufgeführt.

Ansonsten brachte die Überwachung keine relevanten Erkenntnisse. «Es ist auffallend, dass die Familie W. keine Grosseinkäufe tätigt, sondern fast täglich – teilweise mehrmals am Tag – einkaufen geht, was bestimmt viel teurer sein dürfte», schrieben die Detektive an einem Überwachungstag ins Protokoll. Der Verdacht, dass W. einer Arbeit als Türsteher nachgehe, liess sich nicht erhärten.

Über einen Monat in Untersuchungshaft

Die Gemeinde erstattete trotzdem Anzeige. Zwei Jahre nach Abschluss der Überwachung durch die Sozialdetektive kamen W. und seine Ehefrau für über einen Monat in Untersuchungshaft, die fünf Kinder mussten während dieser Zeit fremdbetreut werden. Die Staatsanwaltschaft schloss ihre Ermittlungen ein Jahr nach der Haft mit einem Strafbefehl ab. Vorgeworfen wurde dem Ehepaar Betrug: Sie hätten Einkünfte auf diversen nicht deklarierten Konten und den Besitz von Autos verschwiegen, um Leistungskürzungen zu vermeiden. Dabei sei der Sozialbehörde ein Schaden von knapp 7300 Franken entstanden.

W. und seine Ehefrau erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl, weshalb es zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht kam. Die Verteidigung forderte für beide einen Freispruch. «Trotz Überwachung hat sich der Verdacht nicht erhärtet, dass die Familie über Nebeneinkünfte verfügte», sagte der Anwalt der Ehefrau. Und seit dem Urteil des EGMR müssten sämtliche Observationen als illegal bezeichnet werden. Dass der Sozialbehörde ein Schaden entstanden ist, sei eine «willkürliche Behauptung», denn «bis heute wurden keine Leistungskürzungen geltend gemacht». Die Autos habe die Familie zudem völlig legal mittels Darlehen erworben und bei den Zahlungseingängen auf den Konten handle es sich nicht um Einkünfte, sondern um Beträge, denen entsprechende Schulden gegenüberstanden. Zum Beispiel die Überweisung einer Autoversicherung für einen Hagelschaden.

Statt Detektivbericht dienen Bankauszüge als Beweis

Das Gericht liess zwar viele Anklagepunkte fallen, war jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Zahlungseingängen um absichtlich verschwiegene Einkommen handle. Die Richterin verurteilte die beiden deshalb wegen mehrfachen Betrugs zu bedingten Geldstrafen von 1500 respektive 1800 Franken. «Es ist richtig, dass der Bericht des Sozialdetektivs nicht verwertbar ist.» Als Beweis dienten jedoch Bankauszüge. «Darauf wäre die Staatsanwaltschaft auch im Rahmen der Ermittlungen gestossen.»

Es sei oft schwer zu verhindern, dass vor Gericht illegale Beweismittel trotzdem verwendet werden, sagte die Anwältin der Ehefrau auf Anfrage. «Allerdings wäre es in diesem Fall ohne den Privatdetektiv gar nie zu einem Strafverfahren gekommen.» Die Familie hat den Weiterzug des Urteils ans Obergericht bereits angekündet.

 

Text: Manuel Frick
Bilder: Wikimedia Commons / Roland zh
Publiziert: 11.05.2017
Medium: Der Landbote